Ein freistehendes Einfamilienhaus ist noch immer der grösste Wohntraum der Schweizerinnen und Schweizer, wie die aktuelle Helvetia-Wohntraumstudie zeigt. Über die Hälfte aller Mietenden möchte Wohneigentum erwerben – wenn nötig, dann auch mit Erbvorbezug.

Seit 2000 haben sich die Preise von Eigenheimen um rund das Doppelte erhöht, bei Wohnungen etwas mehr, bei Einfamilienhäusern etwas weniger. Ein Problem für viele Immobiliensuchenden, denn die Löhne sind nicht in gleichem Masse gestiegen. Häufige Lösung, um sich den Traum von Wohneigentum trotzdem erfüllen zu können: ein Erbvorbezug.

Bei vorvererbten Immobilien ist Vorsicht geboten

Allerdings kann ein Erbvorbezug im Fall von Bargeld finanzielle Probleme des Schenkenden nach sich ziehen, zumal Schenkungen zu Lebzeiten oft dazu führen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt. Bei vorvererbten Immobilien kann hingegen der Begünstigte in finanzielle Schieflage geraten: Beim Tod des Erblassers müssen die Miterben ausgezahlt werden. Dabei gilt, sofern nicht anders vereinbart, der aktuelle Marktwert der Immobilie zum Erbzeitpunkt – mitunter ein Vielfaches des damaligen Wertes.

Vertragliche Vereinbarungen sind das A und O

Um dieses Problem zu vermeiden, kann – wie auch bei Bargeldgeschenken – das sogenannte Nominalwertprinzip vertraglich vereinbart werden: Ausgeglichen wird der ursprünglich vorvererbte Betrag. Wertschwankungen spielen keine Rolle – allerdings auch dann nicht, wenn der Wert der Immobilie gesunken ist. Wer mehr als seinen tatsächlichen Erbteil vorbezieht, muss beim Tod des Erblassers die Differenz zurückzahlen. Auch dies lässt sich jedoch vertraglich umgehen.

Fazit

Insgesamt gilt: Bevor ein Teil des Erbes vorbezogen wird, sollten alle Konsequenzen bedacht und vertraglich festgehalten werden, ob und in welchem Umfang ein Erbe den Vermögensvorteil ausgleichen muss. Denn neben dem zwingend auszugleichenden Erbvorbezug gibt es auch die Möglichkeit der Schenkung, die
nicht aufs Erbe angerechnet wird. Lediglich das Pflichtteilsrecht muss dann beachtet werden, sofern die anderen Erben nicht freiwillig auf ihren Anteil verzichten.

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