Ein Haus oder sogar mehrere Liegenschaften von den Eltern zu erben, kann hitzige Diskussionen unter den begünstigten Kindern entfachen. Denn die Erbmasse gehört ihnen zusammen, das heisst: Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Doch auch bei Uneinigkeit sollte der Gang vor das Gericht vermieden werden.

Geht eine Liegenschaft als Erbe an ein einzelnes Kind über, ist die Freude oft gross. Doch bei Geschwistern wird es komplizierter: Sie bilden nach dem Tod ihrer Eltern eine Erbengemeinschaft. Die Erbmasse gehört ihnen im Gesamteigentum. Sprich: Niemand von ihnen kann allein über «seinen» Teil des Erbes bestimmen, sondern alle besitzen alles gemeinsam und müssen auch alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Und zwar einstimmig.

Erben haften gemeinsam

Dass alle Erben in einem Boot sitzen, heisst nicht, dass auch alle gleichermassen ihren Pflichten nachkommen. Sollte ein Erbe etwa seinen Anteil am Hypothekarzins nicht bezahlen, haften seine Geschwister – und müssen notfalls auf ihr Privatvermögen zurückgreifen. In einem solchen Fall werden also nicht nur die Nerven der anderen strapaziert, sondern auch deren Portemonnaies. Mitgefangen, mitgehangen.

Entscheide müssen einstimmig gefällt werden

Nicht immer haben alle Erben dieselbe Vorstellung davon, was mit dem Erbe geschehen soll. Der eine möchte das Elternhaus vielleicht behalten, der andere möchte die geerbte Liegenschaft verkaufen, weil er das Geld für sein Eigenheim benötigt. Kann trotz obligatorischen Schlichtungsversuchs durch die
Schlichtungsbehörde keine Einigkeit erzielt werden, kann eine Erbteilungsklage eingereicht werden. Mittels ihrer kann ein Erbe seinen Anteil einfordern und aus der Erbengemeinschaft austreten. Das Recht auf eine Erbteilungsklage verjährt nicht.

Aussergerichtliches Teilungsverfahren

Allerdings sollte alles unternommen werden, um eine teure und aufwendige Erbteilungsklage zu verhindern. Hier bietet sich vor allem das Teilungsverfahren an, die gütliche Variante der Erbteilung mittels Erbteilungsvertrag. Das Gesamteigentum wird dabei in sogenanntes Miteigentum aufgeteilt, zum Beispiel in einzelne Stockwerke. Möchte einer der Erben seinen Anteil verkaufen, kann er dies tun. Im besten Fall ist den anderen Erben ein vertraglich geregeltes Vorverkaufsrecht zugesichert. Zur Ermittlung des Wertes der Stockwerkeigentumseinheit sollte in weiser Voraussicht ein Immobilienschätzer hinzugezogen werden – sonst ist der nächste Streit vorprogrammiert.

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