Ein eigenes Haus – der Traum vieler Menschen. Als Paar lässt sich dieser Traum oft leichter in die Tat umsetzen als allein: Beide Partner steuern ihr Eigenkapital und gegebenenfalls sogar eine Erbschaft zum gemeinsamen Eigenheim bei. Doch Achtung: Die Idylle kann auch trügerisch sein. Vor allem dann, wenn Sie sich vorab keine Gedanken darüber gemacht haben, was etwa im Falle einer Trennung passiert.

Immobilien können in der Schweiz als Allein-, Gesamt- oder Miteigentum erworben werden. Je nachdem wird die Verantwortung für den Unterhalt von einem oder mehreren Personen getragen. Ein Verkauf gestaltet sich oft schwierig: Beim Alleineigentum muss – falls vorhanden – der Ehepartner zustimmen und beim Gesamteigentum müssen alle Parteien einverstanden sein. Nur beim Miteigentum ist es möglich, den eigenen Anteil eigenständig zu verkaufen, wobei den anderen Miteigentümern ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird.

Miteigentum ist ratsam

Die Wahl der Eigentumsform hängt nicht nur vom Wunsch, sondern auch von den finanziellen Mitteln ab. Grundsätzlich birgt für ein Paar das Miteigentum am wenigsten Konfliktpotenzial. Im Falle einer Scheidung gilt: Die Liegenschaft kann entweder verkauft werden oder der eine zahlt den anderen aus. Grundlage dafür
ist der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft. Darüber hinaus wird auseinanderdividiert, welchen Anteil beide zum Haus beigetragen haben und was davon aus vorehelichem Vermögen oder einer Erbschaft – gehört nur einer Seite – und was aus den finanziellen Errungenschaften während der Ehe – wird üblicherweise geteilt – bezahlt wurde. Im Todesfall hat der Ehepartner üblicherweise das Recht, die Liegenschaft zu übernehmen. Mit einem Ehe- und Erbvertrag kann vereinbart werden, dass die ganze gemeinsame Errungenschaft der überlebenden Seite – und nicht den Miterben – zufällt.

Konkubinatsvertrag für unverheiratete Paare

Unverheiratete Paare müssen noch sehr viel mehr Vorkehrungen treffen als Ehepaare. Eine Option ist ein Gesellschaftsvertrag. Darin wird u. a. festgehalten, wer die Liegenschaft zu welchem Teil finanziert hat, wer die Kosten für den Unterhalt trägt und was passiert, wenn einer von beiden aussteigen will. Wer zusätzlich die Aufteilung des Vermögens, des Einkommens und der Arbeit – wer kümmert sich wie viel um den Haushalt und ggf. die Kinder – regeln möchte, schliesst besser einen Konkubinatsvertrag ab. Als Eigentumsform bietet sich unbedingt Miteigentum an. Werden für die Finanzierung Gelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a bezogen, ist ohnehin nur Miteigentum möglich. Als Miteigentümer unterschreiben die Konkubinatspartner den Hypothekarvertrag gemeinsam und gehen damit eine Solidarhaftung ein: Wird ein Partner zahlungsunfähig, muss der andere für sämtliche Hypothekarzinsen aufkommen.

Mietvertrag bei Alleineigentum

Bei Alleineigentum empfiehlt sich – ggf. als Bestandteil eines Konkubinatsvertrags – ein Mietvertrag für den Nicht-Eigentümer. Denn dieser hat sonst keinerlei Rechte. Der Mieterschutz greift auch im Fall des Ablebens des Eigentümers. Wichtig zu wissen: Konkubinatspartner sind gegenseitig nicht erbberechtigt. Um für den Todesfall vorzusorgen, können sie aber ein Testament verfassen, das den Partner als Erben berücksichtigt. Allerdings haben mögliche Kinder und Noch-Ehepartner Anspruch auf den Pflichtteil. Einzige Lösung für ein
Alleinerbe: ein Erbverzichtsvertrag der Erben.

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