Die berufliche Vorsorge ist seit 1985 die 2. Säule des Schweizer Sozialsystems BVG. Als sogenannte Pensionskasse soll sie dazu beitragen, auch nach der Pensionierung den bisherigen Lebensstandard möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten.

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Alle Antworten zur 2. Säule (BVG)

Was ist die berufliche Vorsorge (2. Säule)?

Unter beruflicher Vorsorge versteht man betriebliche Pensionskassen. Das ist die 2. Säule des Sozialsystems in der Schweiz. Sie wird im Bundesgesetz über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt.

Obligatorisch Versicherte sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab dem vollendeten 17. Altersjahr bis zum gesetzlichen Rentenalter. Freiwillig können sich auch Selbständige versichern.

Die Leistungen der 2. Säule sollen zusammen mit der AHV bis zu 75 Prozent des letzten Lohnes absichern, allerdings nur bis zu einem Jahreslohn von aktuell zweite-saeule-maximum-jahreslohn. Die betriebliche Altersvorsorge wird laut BVG im Kapitaldeckungsverfahren finanziert, jeder spart und bezahlt direkt für seine eigene Leistung, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge übernimmt. 

Wieso ist die 2. Säule so wichtig?

In der Schweiz gibt es das 3-Säulen-Prinzip für die Altersvorsorge. Mit den drei Säulen sollen 80%-90% des früheren Einkommens in der Pension als Rente erhalten bleiben.

Die 1. Säule, die staatliche AHV/IV, ist die obligatorische Rentenversicherung. Mit ihr soll die Existenz gesichert werden.

Die 2. Säule, die BVG oder berufliche Vorsorge, soll zusätzlich die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen. Oder in anderen Worten: Mit der ersten und zweiten Säule sollen ca. 60%-70% des letzten Einkommens abgedeckt werden. Darum ist die berufliche Vorsorge so wichtig.

Mit der dritten Säule, der Säule 3a oder Säule 3b, werden dann die restlichen 20%-30% des letzten Einkommens abgedeckt und Vorsorgelücken geschlossen. Vorsorgelücken entstehen, wenn die ausbezahlten Leistungen der AHV und Pensionskasse die Ausgaben des täglichen Lebens nicht decken können.

BVG – Was bietet mir Swiss Life im Rahmen einer beruflichen Vorsorge? 

Es gibt eine Vielzahl von Pensionskassen, die das angesparte Kapital gewinnbringend anlegen müssen, um es zu einem gesetzlich festgelegten Umwandlungssatz in eine jährliche Altersrente oder in Invalidenvorsorge zu verwandeln.

Da die BVG-Vorsorge obligatorisch ist, verfügen alle Schweizer Arbeitgeber über eine eigene Pensionskasse. Oder sind einer Branchen-Versicherung über eine Personalvorsorgestiftung angeschlossen, in die der Arbeitnehmer bei Eintritt in ein Angestelltenverhältnis aufgenommen wird. Der maximal versicherte Lohn beträgt, auch im Fall von Invalidität oder bei Tod, allerdings nach BVG rund 88 200 Franken im Jahr.

Das entspricht etwa dem statistischen Durchschnittslohn in der Schweiz. Wer mehr verdient oder selbständig ist, sollte sich im Rahmen seiner betrieblichen Altersvorsorge darüber informieren, wie er sich zusätzlich oder vollständig selbst absichern kann. Zudem haben viele Pensionskassen im aktuellen Zinsumfeld, dem festgelegten Umwandlungssatz und angesichts der älter werdenden Bevölkerung Mühe, genügend Ertrag zu erwirtschaften.

Gerne beraten Sie unsere kompetenten Berater über die Angebote der Swiss Life.

Betriebliche Vorsorge – Was muss ich als Arbeitnehmer wissen?

Jeder AHV-pflichtige Arbeitnehmer in der Schweiz ist ab einem Jahreseinkommen von 22 050 Franken obligatorisch in der Pensionskasse seines Arbeitgebers versichert. Dabei bezahlt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge. Das Freizügigkeitsgesetz garantiert seit 1995, dass die Versicherten bei einem Stellenwechsel und dem damit verbundenen Übertritt in andere Pensionskassen keinen Verlust erleidet.

Unter Umständen ist das Vorsorgekapital bereits vor der Pensionierung verfügbar: Mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung kann selbstgenutztes Wohneigentum mitfinanziert werden. Der Versicherte kann sich auch entscheiden, sich die Leistungen aus dem BVG-Obligatorium nicht als Rente, sondern als Kapital auszahlen zu lassen. Dafür muss er sich spätestens ein Jahr vor der Pensionierung für diese Option entscheiden.

Eine frühzeitige Pensionierung reduziert grundsätzlich die Altersleistungen. Bei Arbeitslosigkeit sind während des Bezugs von Taggeldern die Risiken Invalidität und Tod weiter versichert, es können aber Deckungslücken in der Altersversorgung entstehen. Um das zu verhindern, können freiwillige BVG-Altersgutschriften in die Pensionskassen einbezahlt werden. Swiss Life berät Sie gerne.

Zusammenfassung:

  • Jeder AHV-pflichtige Arbeitnehmer ist ab einem Mindesteinkommen obligatorisch in der Pensionskasse versichert
  • Der Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte der Beiträge
  • Es herrscht Freizügigkeit, bei Stellenwechsel entstehen keine Verluste
  • Frühzeitige Pensionierung und Kapitalauszahlung sind möglich
  • Invalidität ist ebenfalls versichert

Darauf sollten Sie achten:

Bei der 2. Säule wirkt sich ein tieferer Lohn direkt in reduzierten Leistungen aus. Beachten Sie, dass Sie bei den meisten Pensionskassenlösungen nur dann versichert bleiben, wenn Ihr Lohn über dem festgelegten Minimum von zweite-saeule-minimum-jahreslohn (aktuelles-jahr) liegt.

Beim Bezug der Altersleistungen können Sie zwischen einmaliger Auszahlung, einer regelmässigen Rente oder einer Mischform wählen. Achtung: Ihren Entscheid können Sie nicht rückgängig machen.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung nehmen Sie tiefere Altersleistungen in Kauf. Sie haben die Möglichkeit, dies durch gezielte Einkäufe in die 2. Säule zu kompensieren.

 

Worauf müssen freiwillig versicherte Personen achten? 

Arbeiten Sie Teilzeit mit einem Jahreslohn von weniger als zweite-saeule-minimum-jahreslohn bei einer oder mehreren Unternehmen? Dann können sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf freiwilliger Basis versichern. Als Selbständigerwerbender versichern Sie sich bei Ihrem Berufsverband oder bei der Vorsorgeeinrichtung Ihres Personals. Ist beides nicht möglich, wenden Sie sich ebenfalls an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Darauf sollten Sie achten:

  • Gesundheitsuntersuchung: Ärztliche Gesundheitsdaten dürfen bei der Aufnahme in eine Pensionskasse nur für die überobligatorische Versicherung erhoben werden. Bei der Aufnahme in die obligatorische Versicherung darf die Pensionskasse keine solchen Daten verlangen, da hier eine gesetzliche Aufnahmepflicht besteht.

  • Vorbehalt für überobligatorische Leistungen: Gilt jemand als nicht völlig gesund, darf die Pensionskasse einen Vorbehalt für den überobligatorischen Teil anbringen. Dies aber nur für die Dauer von maximal fünf Jahren.

  • Ausweis und Reglement: Mit der neuen Pensionskasse erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Ihren Pensionskassen- bzw. Vorsorgeausweis sowie das Vorsorgereglement. Darin finden Sie Ihre persönlichen Informationen zu Beiträgen, Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen. 
 

Welche Leistungen bietet die 2. Säule?

Die berufliche Vorsorge BVG versichert Risiken im Alter, bei Invalidität und im Todesfall. 

Ereignis

Art der Leistung

Voraussetzung

Pensionierung (Alter)

100% Altersrente

6,8% des verzinsten Altersguthabens per ordentlichem Pensionierungsalter (Männer mit 65, Frauen mit 64).

 

20% Pensionierten-Kinderrente

Für jedes Kind eines Rentners (bis 18 Jahre; oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung oder zu mindestens zwei Dritteln invalid)

Invalidität

100% Invalidenrente

6,8% des BVG-Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs samt Zinsen erworben hat. Plus die Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum Pensionierungsalter fehlenden Jahre, ohne Zins.

 

20% Invaliden-Kinderrente

Für jedes Kind (bis 18 Jahre; oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung oder zu mindestens zwei Dritteln invalid)

Todesfall

60% Witwen-/Witwerrente

60% der vollen Invaliden-/Altersrente. Anspruch besteht, wenn Witwe oder Witwer für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Andernfalls erfolgt eine einmalige Abfindung in einer Höhe von 3 Jahresrenten. Die geschiedene Person ist der Witwe/dem Witwer gleichgestellt, wenn die verstorbene Person zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

 

20% Waisenrente

20% der vollen Invaliden-/Altersrente für jedes Kind der verstorbenen Person (bis 18 Jahre; oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung oder zu mindestens zwei Dritteln invalid)

Welche Leistungen erhalten Konkubinatspartner?

Gemäss Gesetz erhalten Konkubinatspartner keine Leistungen aus der Pensionskasse. Bei vielen Anbietern kann aber der Lebenspartner begünstigt werden. Er erhält dann grundsätzlich dieselben Leistungen wie ein Ehe- oder eingetragener Partner.

Beachten Sie aber die Anspruchsbedingungen. Bei Swiss Life muss für ein gemeinsames, rentenberechtigtes Kind gesorgt werden. Oder es braucht den Nachweis, dass eine Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt von über 5 Jahren bestanden hat.

Darauf sollten Sie achten:

  • Prüfen Sie in Ihrem Vorsorgereglement die Leistungen und Bedingungen für sich und Ihren Partner. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie Ihrem Vorsorgeausweis.
  • Bei einigen Anbietern ist es üblich, dass Lebenspartner zu Lebzeiten registriert werden müssen. Fehlt eine solche Registrierung, kann die Pensionskasse Leistungen untersagen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Sozialversicherung, bsv.admin.ch.

 

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